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In Österreich ist der Mindestlohn bzw. das Mindestgehalt für die ArbeitnehmerInnen in den Kollektivverträgen geregelt, manchmal auch in Mindestlohntarifen.
Welcher Kollektivvertrag für Sie zur Anwendung kommt, hängt von der Branche ab, in der Sie beschäftigt sind. Arbeiten Sie z.B. im Handel, gilt für Sie der Kollektivvertrag für Handelsangestellte oder HandelsarbeiterInnen.
Sind Sie daher z.B. als Elektriker in einem Handelsunternehmen beschäftigt, kommt der Handelskollektivvertrag zur Anwendung – üben Sie dieselbe Tätigkeit in einer Elektrofirma aus, kommt der Kollektivvertrag für das metallverarbeitende Gewerbe zur Anwendung. Das bedeutet, dass die Mindestlohnhöhe für dieselbe Tätigkeit – aber bei zwei verschiedenen Firmen – unterschiedlich hoch sein kann!
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Dienstzettel auszustellen, aus dem die Einstufung laut anzuwendendem Kollektivvertrag ersichtlich sein muss. Der Arbeitgeber muss außerdem die im Betrieb geltenden Kollektivverträge zur Einsicht auflegen. Je nach Tätigkeit sind Sie einer Beschäftigungsgruppe zu zuordnen. Bei Angestellten ist meist noch eine Staffelung nach Berufs- oder Dienstjahren vorgesehen.
Verdienen Sie entsprechend dem Kollektivvertrag, haben Sie Anspruch auf die von den Gewerkschaften durchgesetzten – meist jährlichen – Lohnerhöhungen. Auch wenn sich auf Grund Ihrer Dienstjahre oder einer Änderung Ihres Aufgabengebietes eine Erhöhung gemäß Kollektivvertrag ergibt, steht Ihnen diese zu.
Bezahlung unter dem Kollektivvertrag ist verboten. Werden Sie daher „unter“ dem Kollektivvertrag bezahlt, können Sie die Differenzen nachfordern (Achtung auf Verfalls- und Verjährungsfristen). Sonderzahlungen wie der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration sind ebenfalls im Kollektivvertrag geregelt.
Wurde nur eine Erhöhung der Kollektivvertragslöhne vereinbart und verdienen Sie über diesen Sätzen ("Ist-Lohn"), steht Ihnen keine Erhöhung, sofern Sie diese nicht arbeitsvertraglich vereinbart haben, zu.
Gibt es in einer Branche keinen Kollektivvertrag und keinen Mindestlohntarif, so steht Ihnen der für den Beruf angemessene Lohn zu. Dieser ist in der Praxis schwer feststellbar.
Achten Sie daher besonders auf eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber!
Wenn kein Kollektivvertrag oder Mindestlohntarif zur Anwendung kommt, bekommen Sie auch Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld nur dann, wenn Sie diese vereinbaren. Aus Beweisgründen sollten Sie solche Vereinbarungen daher immer schriftlich festhalten!